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Artikel 8 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1998

Titel III

Anpassungen des dem Übereinkommen von 1968 beigefügten Protokolls

Artikel 8

Artikel V des dem Übereinkommen von 1968 beigefügten Protokolls erhält folgende Fassung:

„Artikel V

Die in Art. 6 Nr. 2 und Art. 10 für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene Zuständigkeit kann weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in Österreich geltend gemacht werden. Jede Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, kann vor Gericht geladen werden

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