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Artikel 15 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1998

Artikel 15

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

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