Artikel 1
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Emblem und der Name der Europäischen Organisation für Flugsicherung (EUCONTROL) in deutscher, portugiesischer, griechischer, türkischer, ungarischer, norwegischer, dänischer, slowenischer, schwedischer, tschechischer und italienischer Sprache, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Mit Wirksamwerden dieser Kundmachung tritt die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 17. März 1970, BGBl. Nr. 119/1970, betreffend Zeichen der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EUCONTROL) hinsichtlich des Emblems und des deutschen Namens der Organisation außer Kraft.
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