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Artikel 1 AuslUG_V6

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.2.1998

Artikel 1

Die Gegenseitigkeit mit den kanadischen Provinzen Alberta und Ontario ist im vollen Umfang (auch hinsichtlich der Vollstreckung vollstreckbarer gerichtlicher Entscheidungen und sonstiger vollstreckbarer Schuldtitel) verbürgt.

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