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§ 4 URG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.

Antrag

§ 4.

(1) Der Unternehmer hat im Antrag auf Einleitung des Reorganisationsverfahrens zu erklären, daß er nicht insolvent ist und das Unternehmen der Reorganisation bedarf.

(2) Der Unternehmer hat durch Urkunden, etwa die Jahresabschlüsse für die letzten drei Jahre, andere Unterlagen des Rechnungswesens oder das Gutachten eines Wirtschaftsfachmanns, glaubhaft zu machen, daß das Unternehmen der Reorganisation bedarf.

(3) Der Unternehmer kann dem Antrag auch den Reorganisationsplan beilegen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10003479

Dokumentnummer

NOR12039431

alte Dokumentnummer

N2199748242L

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