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§ 18 URG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

3. Abschnitt

Wirkungen des Verfahrens Anfechtungsfristen

§ 18.

Die für die Anfechtung nach der Insolvenzordnung vom Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu berechnenden Fristen werden um die Dauer des Reorganisationsverfahrens verlängert, wenn es während der Anfechtungsfrist eingestellt worden ist.

Schlagworte

IO, RGBl. Nr. 337/1914

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10003479

Dokumentnummer

NOR40119979

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