vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 1 § 21 GenRevG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Anmeldung der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband zum Firmenbuch

§ 21.

Der Revisionsverband hat die Aufnahme und das Ausscheiden einer Genossenschaft unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)