Artikel Ib
Jeder Vertragsstaat kann sich durch eine bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde abgegebene Erklärung unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 28 das Recht vorbehalten, in anderen Vertragsstaaten ergangene Entscheidungen nicht anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaats nach Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe b ausschließlich dadurch begründet ist, daß der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Ursprungsstaat hat und die unbewegliche Sache in dem Hoheitsgebiet des Staates belegen ist, der den Vorbehalt angebracht hat.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2026
Gesetzesnummer
10003425
Dokumentnummer
NOR12038854
alte Dokumentnummer
N2199657710J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
