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Artikel 8 Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Artikel 8

Der Versicherer, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann verklagt werden

  1. 1. vor den Gerichten des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat,
  2. 2. in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Bezirks, in dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat, oder
  3. 3. falls es sich um einen Mitversicherer handelt, vor dem Gericht eines Vertragsstaats, bei dem der federführende Versicherer verklagt wird.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2026

Gesetzesnummer

10003424

Dokumentnummer

NOR12038787

alte Dokumentnummer

N2199657642J

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