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Artikel 6a Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Artikel 6a

Ist ein Gericht eines Vertragsstaats nach diesem Übereinkommen zur Entscheidung in Verfahren wegen einer Haftpflicht auf Grund der Verwendung oder des Betriebs eines Schiffes zuständig, so entscheidet dieses oder ein anderes, an seiner Stelle durch das Recht dieses Staates bestimmtes Gericht auch über Klagen auf Beschränkung dieser Haftung.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2026

Gesetzesnummer

10003424

Dokumentnummer

NOR12038785

alte Dokumentnummer

N2199657640J

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