Artikel 65
Diesem Übereinkommen sind beigefügt:
- ein Protokoll Nr. 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen;
- ein Protokoll Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens;
- ein Protokoll Nr. 3 über die Anwendung von Artikel 57.
Diese Protokolle sind Bestandteil des Übereinkommens.
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