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Artikel 38 Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

vgl. § 411 EO, RGBl. Nr. 79/1896

Artikel 38

Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht kann auf Antrag der Partei, die ihn eingelegt hat, das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist; in letzterem Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist.

Ist eine gerichtliche Entscheidung in Irland oder im Vereinigten Königreich erlassen worden, so gilt jeder in dem Ursprungsstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne von Absatz 1.

Das Gericht kann auch die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit, die es bestimmt, abhängig machen.

vgl. § 411 EO, RGBl. Nr. 79/1896

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2026

Gesetzesnummer

10003424

Dokumentnummer

NOR12038818

alte Dokumentnummer

N2199657673J

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