Artikel 37
(1) Der Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften, die für das streitige Verfahren maßgebend sind, eingelegt
- in Belgien bei dem „tribunal de premiere instance'' oder der „rechtbank van eerste aanleg'';
- in Dänemark bei dem „landsret'';
- in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Oberlandesgericht;
- in Griechenland bei dem „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)'';
- in Spanien bei der „Audiencia Provincial'';
- in Frankreich bei der „cour d'appel'';
- in Irland bei dem „High Court'';
- in Island bei dem „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)'';
- in Italien bei der „corte d'appello'';
- in Luxemburg bei der „Cour superieure de Justice'' als Berufungsinstanz für Zivilsachen;
- in den Niederlanden bei der „arrondissementsrechtbank'';
- in Norwegen bei dem „lagmannsrett'';
- in Österreich bei dem Landesgericht bzw. dem Kreisgericht;
- in Portugal bei dem „Tribunal da Relacao'';
- in der Schweiz bei dem Kantonsgericht/tribunal cantonal/tribunale cantonale;
- in Finnland bei dem „hovioikeus/hovrätt'';
- in Schweden bei dem „Svea hovrätt'';
- im Vereinigten Königreich:
- a) in England und Wales bei dem „High Court of Justice'' oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates' Court'';
- b) in Schottland bei dem „Court of Session'' oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Sheriff Court'';
- c) in Nordirland bei dem „High Court of Justice'' oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates' Court''.
(2) Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, finden nur statt
- in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde;
- in Dänemark: ein Verfahren vor dem „hojesteret'' mit Zustimmung des Justizministers;
- in der Bundesrepublik Deutschland: die Rechtsbeschwerde;
- in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem „Supreme Court'';
- in Island: ein Rechtsbehelf bei dem „(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar)'';
- in Norwegen: ein Rechtsbehelf (Kjaeremal oder anke) bei dem „Hoyesteretts Kjaeremalsutvalg'' oder dem „Hoyesterett'';
- in Österreich im Fall eines Rekursverfahrens der Revisionsrekurs und im Fall eines Widerspruchsverfahrens die Berufung mit der allfälligen Möglichkeit einer Revision;
- in Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf;
- in der Schweiz: die staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht/recours de droit public devant le tribunal federal/ricorso di diritto pubblico davanti al tribunale federale;
- in Finnland: ein Rechtsbehelf beim „korkein oikeus/högsta domstolen'';
- in Schweden: ein Rechtsbehelf beim „högsta domstolen'';
- im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf.
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