vgl. § 411 EO, RGBl. Nr. 79/1896
Artikel 37
(1) Der Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften, die für das streitige Verfahren maßgebend sind, eingelegt
- – in Belgien bei dem „tribunal de première instance“ oder der „rechtbank van eerste aanleg“;
- – in Dänemark bei dem „landsret“;
- – in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Oberlandesgericht;
- – in Griechenland bei dem
;
- – in Spanien bei der „Audiencia Provincial“;
- – in Frankreich bei der „cour d'appel“;
- – in Irland bei dem „High Court“;
- – in Island bei dem
;
- – in Italien bei der „corte d'appello“;
- – in Luxemburg bei der „Cour supérieure de Justice“ als Berufungsinstanz für Zivilsachen;
- – in den Niederlanden bei der „arrondissementsrechtbank“;
- – in Norwegen bei dem „lagmannsrett“;
- – in Österreich bei dem Landesgericht bzw. dem Kreisgericht;
- – in Portugal bei dem „Tribunal da Relação“;
- – in der Schweiz bei dem Kantonsgericht/tribunal cantonal/tribunale cantonale;
- – in Finnland bei dem „hovioikeus/hovrätt“;
- – in Schweden bei dem „Svea hovrätt“;
- – im Vereinigten Königreich:
- a) in England und Wales bei dem „High Court of Justice“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates' Court“;
- b) in Schottland bei dem „Court of Session“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Sheriff Court“;
- c) in Nordirland bei dem „High Court of Justice“ oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates' Court“.
(2) Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, finden nur statt
- – in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde;
- – in Dänemark: ein Verfahren vor dem „højesteret“ mit Zustimmung des Justizministers;
- – in der Bundesrepublik Deutschland: die Rechtsbeschwerde;
- – in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem „Supreme Court“;
- – in Island: ein Rechtsbehelf bei dem
;
- – in Norwegen: ein Rechtsbehelf (Kjaeremal oder anke) bei dem „Hoyesteretts Kjaeremalsutvalg“ oder dem „Hoyesterett“;
- – in Österreich im Fall eines Rekursverfahrens der Revisionsrekurs und im Fall eines Widerspruchsverfahrens die Berufung mit der allfälligen Möglichkeit einer Revision;
- – in Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf;
- – in der Schweiz: die staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht/recours de droit public devant le tribunal fédéral/ricorso di diritto pubblico davanti al tribunale federale;
- – in Finnland: ein Rechtsbehelf beim „korkein oikeus/högsta domstolen“;
- – in Schweden: ein Rechtsbehelf beim „högsta domstolen“;
- – im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf.
vgl. § 411 EO, RGBl. Nr. 79/1896
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2026
Gesetzesnummer
10003424
Dokumentnummer
NOR12038817
alte Dokumentnummer
N2199657672J
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