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Artikel 21 Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

8. ABSCHNITT

Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren

Artikel 21

Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

Schlagworte

Streitanhängigkeit

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2026

Gesetzesnummer

10003424

Dokumentnummer

NOR12038801

alte Dokumentnummer

N2199657656J

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