Auskunftserteilung
§ 16.
(1) Wer durch die Spaltung in seinen rechtlichen Interessen betroffen wird, kann von jeder an der Spaltung beteiligten Gesellschaft die Erteilung von Auskünften über die Zuordnung von Vermögensteilen verlangen.
(2) Über diesen Anspruch entscheidet das Gericht im außerstreitigen Verfahren; die Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses genügt. Das Gericht kann die Vorlage der Handelsbücher sowie die Einsichtnahme durch die Partei oder durch einen zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen anordnen. Das Gericht kann auch anordnen, daß der zur Auskunft Verpflichtete einen Eid dahin zu leisten hat, daß die Auskunft richtig und vollständig ist.
ÜR: Art. XVII Abs. 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10003416
Dokumentnummer
NOR12038585
alte Dokumentnummer
N2199655902J
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