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§ 29 MaklerG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Wahrung der Interessen des Versicherers

§ 29.

Im Verhältnis zum Versicherer hat der Versicherungsmakler vorwiegend jene Interessen zu wahren, die auch der Versicherungskunde selbst vor und nach Abschluß des Versicherungsvertrags dem Versicherer gegenüber zu beachten hat. Im besonderen ist der Versicherungsmakler verpflichtet, den Versicherer bei der Vertragsanbahnung über ihm bekannte oder erkennbare besondere Risken zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10003415

Dokumentnummer

NOR12038541

alte Dokumentnummer

N2199655848J

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