2. Teil: IMMOBILIENMAKLER
Begriff
§ 16.
(1) Immobilienmakler ist, wer als Makler gewerbsmäßig Geschäfte über unbewegliche Sachen vermittelt.
(2) Die für Immobilienmakler geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf den anzuwenden, der von einem Auftraggeber ständig betraut ist oder der eine entgeltliche Vermittlungstätigkeit bloß gelegentlich ausübt.
Ist der Auftraggeber Konsument, so gelten zusätzlich die §§ 30a bis 31 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, idF des Maklergesetzes.
Schlagworte
Liegenschaft
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
10003415
Dokumentnummer
NOR12038528
alte Dokumentnummer
N2199655835J
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