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§ 1 MaklerG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

1. Teil: ALLGEMEINER TEIL

Begriff und Tätigkeit des Maklers Begriff

§ 1.

Makler ist, wer auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein.

Schlagworte

Vermittler

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10003415

Dokumentnummer

NOR12038513

alte Dokumentnummer

N2199655820J

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