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§ 6 ZusIntGer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1996

Verkehr mit dem Internationalen Gericht

§ 6.

(1) Der Verkehr mit dem Internationalen Gericht findet grundsätzlich unter Vermittlung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten statt. Erledigungsakte sind auch dann unter Vermittlung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten dem Internationalen Gericht zu übermitteln, wenn die Ersuchschreiben des Internationalen Gerichtes den österreichischen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden auf anderem Weg zugekommen sind.

(2) Die Gerichte und Staatsanwaltschaften haben an das Internationale Gericht gerichtete Ersuchschreiben und Mitteilungen sowie die Erledigungsakten dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung zu übermitteln.

(3) In dringenden Fällen und im Rahmen kriminalpolizeilicher Amtshilfe ist der unmittelbare Verkehr der österreichischen Behörden mit dem Internationalen Gericht oder der Verkehr im Weg der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation INTERPOL zulässig.

(4) Den Ersuchschreiben und Beilagen sind Übersetzungen in die englische oder französische Sprache anzuschließen. Erledigungen von Ersuchen und Sachverhaltsdarstellungen zum Anbot der Überstellung sind nur auf Ersuchen des Internationalen Gerichtes zu übersetzen.

Schlagworte

Gerichtsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10003413

Dokumentnummer

NOR12038489

alte Dokumentnummer

N2199655778J

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