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§ 3 ZusIntGer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1996

Zuständigkeit des Internationalen Gerichtes

§ 3.

(1) Das Internationale Gericht nach § 1 Z 1 ist für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zur Last liegen, die seit dem 1. Jänner 1991 im Hoheitsgebiet der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, einschließlich ihres Luftraums und ihres Küstenmeers, begangen wurden.

(2) Das Internationale Gericht nach § 1 Z 2 ist für die Verfolgung und Bestrafung von Personen zuständig, denen im Hoheitsgebiet von Ruanda einschließlich des Luftraums begangene Akte des Völkermords und andere schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zur Last liegen, sowie für die Verfolgung und Bestrafung von ruandischen Staatsangehörigen, denen solche im Hoheitsgebiet der Nachbarstaaten Ruandas begangene Akte und Verstöße zur Last liegen. Die Zuständigkeit besteht für Handlungen, die zwischen dem 1. Jänner 1994 und dem 31. Dezember 1994 begangen wurden.

(3) Als schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die vom Internationalen Gericht nach § 1 Z 1 zu verfolgen sind, gelten die in den Artikeln 2 bis 5 des Statuts dieses Gerichtes umschriebenen schweren Verletzungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949, BGBl. Nr. 155/1953, Verstöße gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

(4) Als schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die vom Internationalen Gericht nach § 1 Z 2 zu verfolgen sind, gelten die in den Artikeln 3 und 4 des Statuts dieses Gerichtes umschriebenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Verletzungen nach Artikel 3 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer des Krieges, BGBl. Nr. 155/1953, in der Fassung des Zusatzprotokolls II vom 8. Juni 1977, BGBl. Nr. 527/1982.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10003413

Dokumentnummer

NOR12038486

alte Dokumentnummer

N2199655775J

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