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§ 12 ZusIntGer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1996

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Akteneinsicht und Übermittlung von Aktenabschriften

§ 12.

(1) (Verfassungsbestimmung) Auf Ersuchen des Internationalen Gerichtes ist Rechtshilfe durch Übermittlung von Gegenständen, Akten oder Aktenabschriften (Ablichtungen) sowie durch Gewährung von Akteneinsicht zu leisten.

(2) Unterliegen die Akten besonderen Geheimhaltungsvorschriften oder betreffen sie die Sicherheit des Staates, insbesondere im Zusammenhang mit militärischen Erkenntnissen, so hat der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit der sachlich in Betracht kommenden obersten Verwaltungsbehörde vor der Akteneinsicht oder der Übermittlung der Aktenabschriften zu prüfen, ob die Geheimhaltungsinteressen die Interessen an der Übersendung von Beweismitteln für die internationale Strafverfolgung beträchtlich überwiegen. Ist dies der Fall, so ist das Internationale Gericht um Zusicherung der Geheimhaltung und um Bekanntgabe zu ersuchen, in welcher Weise die Geheimhaltung gewahrt werden wird.

(3) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde zu prüfen, ob die gegebene Zusicherung für die Wahrung der Geheimhaltungsinteressen als ausreichend zu betrachten ist. Die Akteneinsicht oder die Übermittlung von Aktenabschriften ist abzulehnen, wenn die Geheimhaltung nicht gewährleistet werden kann und für den Fall der Offenbarung zu besorgen ist, daß die Sicherheit des Staates oder andere durch besondere Geheimhaltungsvorschriften geschützte Interessen verletzt werden könnten.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10003413

Dokumentnummer

NOR12038495

alte Dokumentnummer

N2199655784J

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