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§ 1 ZusIntGer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2012

1. TEIL

Allgemeine Bestimmungen Internationales Gericht

§ 1.

Der Begriff „Internationales Gericht“ im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet

  1. 1. das durch die Resolution 827 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 25. Mai 1993, BGBl. Nr. 37/1995, errichtete Internationale Gericht für das ehemalige Jugoslawien,
  2. 2. das durch die Resolution 955 (1994) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 8. November 1994 errichtete Internationale Gericht für Ruanda und
  3. 3. den durch die Resolution 1966 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2010 geschaffenen Residualmechanismus für die in Z 1 und 2 genannten Gerichte,

    einschließlich der jeweils nach dem Statut eingerichteten Kammern und Anklagebehörden und der Mitglieder dieser Kammern und Anklagebehörden.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10003413

Dokumentnummer

NOR40134658

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