Artikel V
Ausstellen
§ 16b
§ 16b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Werkstücke, an denen das Verbreitungsrecht nach § 16 Abs. 2 und 3 UrhG vor dem 1. April 1996 erloschen ist. Dies gilt auch für die entsprechende Geltung der angeführten Bestimmung nach § 74 Abs. 7 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Gesetzesnummer
10003398
Dokumentnummer
NOR12038436
alte Dokumentnummer
N2199654235J
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