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§ 9 GMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1994

Verhältnis mehrerer Gebrauchsmusterinhaber zueinander

§ 9.

Das Rechtsverhältnis mehrerer Gebrauchsmusterinhaber zueinander bestimmt sich nach bürgerlichem Recht. Das Recht, Dritten die Benützung eines Gebrauchsmusters zu gestatten, steht im Zweifel nur der Gesamtheit der Gebrauchsmusterinhaber zu; jeder einzelne ist aber befugt, gegen Verletzer des Schutzrechtes gerichtlich vorzugehen.

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