vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 43 GMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1994

Auskunftspflicht

§ 43.

Wer Gegenstände in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Gebrauchsmusterschutz genießen, hat auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, auf welches Gebrauchsmuster sich die Bezeichnung stützt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte