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§ 41 GMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

VI. GEBRAUCHSMUSTERVERLETZUNGEN UND FESTSTELLUNGSANTRÄGE

Gebrauchsmusterverletzungen

§ 41.

Wer in seinem Gebrauchsmuster verletzt worden ist, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes, Rechnungslegung und Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg; auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die §§ 147 bis 157 des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.

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