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§ 30 GMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1994

Abhängigerklärung

§ 30.

Der Inhaber eines prioritätsälteren Gebrauchsmusters oder eines prioritätsälteren Patentes kann die Entscheidung beantragen, daß die gewerbliche Verwendung eines Gebrauchsmusters die vollständige oder teilweise Benützung seiner als Gebrauchsmuster oder Patent geschützten Erfindung voraussetzt.

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