Veröffentlichung und Registrierung
§ 22.
Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der §§ 18 und 19, hat die Technische Abteilung die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Gebrauchsmusterblatt (§ 23) und seine Registrierung im Gebrauchsmusterregister (§ 24) zu beschließen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Gesetzesnummer
10003230
Dokumentnummer
NOR40194889
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