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§ 14 GMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.2023

§ 14.

(1) Die Anmeldung muß enthalten:

  1. 1. den Namen und den Sitz bzw. den Wohnsitz des Anmelders sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
  2. 2. den Antrag auf Registrierung eines Gebrauchsmusters;
  3. 3. eine kurze, sachgemäße Bezeichnung der Erfindung (Titel);
  4. 4. eine Beschreibung der Erfindung;
  5. 5. einen oder mehrere Ansprüche (Abs. 2);
  6. 6. die zum Verständnis der Erfindung nötigen Zeichnungen;
  7. 7. eine Zusammenfassung (Abs. 3).

(2) Die Ansprüche müssen genau und in unterscheidender Weise angeben, wofür Schutz begehrt wird. Sie müssen von der Beschreibung gestützt sein.

(3) Die Zusammenfassung muß eine Kurzfassung der in der Anmeldung enthaltenen Offenbarung enthalten. Sie dient ausschließlich der technischen Information und kann nicht für andere Zwecke herangezogen werden, insbesondere nicht zur Bestimmung des Schutzbereiches.

(4) Die im Abs. 1 Z 4 bis 7 genannten Teile der Anmeldung können auch in englischer oder in französischer Sprache abgefasst sein. Werden Teile der Anmeldung in englischer oder französischer Sprache abgefasst, so ist der Anmelder im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung aufzufordern, innerhalb der im § 18 Abs. 2 vorgesehenen Frist eine Übersetzung ins Deutsche vorzulegen. Diese Übersetzung ist dem Anmeldeverfahren zugrunde zu legen; ihre Richtigkeit wird im Anmeldeverfahren nicht geprüft.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR40252839

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