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§ 5 RichtWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2025

zu Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgl. Abschnitt II Abs. 1d

Wertsicherung der Richtwerte

§ 5.

(1) Für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2022 gelten folgende Richtwerte:

  1. 1. für das Bundesland Burgenland5,30 Euro
  2. 2. für das Bundesland Kärnten 6,80 Euro
  3. 3. für das Bundesland Niederösterreich5,96 Euro
  4. 4. für das Bundesland Oberösterreich6,29 Euro
  5. 5. für das Bundesland Salzburg8,03 Euro
  6. 6. für das Bundesland Steiermark8,02 Euro
  7. 7. für das Bundesland Tirol7,09 Euro
  8. 8. für das Bundesland Vorarlberg8,92 Euro
  9. 9. für das Bundesland Wien5,81 Euro.

(2) Am 1. April 2022 und am 1. April 2023 vermindern oder erhöhen sich die in Abs. 1 angeführten Richtwerte in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 116,3 (Durchschnittswert des Jahres 2018) ergibt. Am 1. April 2026 und sodann jährlich vermindern oder erhöhen sich die Richtwerte gegenüber dem jeweils letzten Änderungszeitpunkt in dem Maß, das der durchschnittlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index in dem dem Valorisierungszeitpunkt vorangegangenen Jahr entspricht. Die durchschnittliche Veränderung des Verbraucherpreisindex ergibt sich aus dem Vergleich der aufeinanderfolgenden Jahresdurchschnittswerte. Am 1. April 2026 können sich die Richtwerte aber um nicht mehr als ein Prozent und am 1. April 2027 um nicht mehr als zwei Prozent gegenüber dem jeweils letzten Änderungszeitpunkt erhöhen. Ab dem 1. April 2028 ist jeweils dann, wenn die durchschnittliche jährliche Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index in dem dem Valorisierungszeitpunkt vorangegangenen Jahr drei Prozent übersteigt, der drei Prozentpunkte übersteigende Teil nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, auf ihrer Website zu veröffentlichen.

(Anm.: zu den Richtwerten ab 1.4.2023 vgl. BGBl. II Nr. 81/2023)

ÜR: Art. 3 § 3, BGBl. I Nr. 59/2021

Schlagworte

Valorisierung

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

10003166

Dokumentnummer

NOR40273703

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