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Artikel 1 TKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.9.2012

Artikel 1

Kennzeichnung gem. Verordnung (EU) Nr. 1007/2011

(1) Textilerzeugnisse samt Textilfasern gem. der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABL Nr. L 272 vom 18.10.2011 S. 1, dürfen im Inland nur auf dem Markt bereitgestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn deren Kennzeichnung den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 entspricht.

(2) Mit dieser Bestimmung wird die sich aus Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 ergebende unionsrechtliche Verpflichtung zur Sicherstellung der für dessen Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen erfüllt.

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