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Artikel 1 AuslUG_V2

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.1992

Artikel 1

Die Gegenseitigkeit mit Australien ist im vollen Umfang (auch hinsichtlich der Vollstreckung vollstreckbarer gerichtlicher Entscheidungen oder sonstiger vollstreckbarer Schuldtitel) verbürgt.

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