vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Internationale Registrierung audiovisueller Werke

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1991

Artikel 2

„Audiovisuelles Werk“

Im Sinn dieses Vertrags bedeutet „audiovisuelles Werk“ jedes Werk, das – mit oder ohne begleitenden Ton – aus einer festen Aufeinanderfolge untereinander in Beziehung stehender Bilder besteht, die dazu geeignet sind, für das Auge und, wenn sie von Ton begleitet sind, für das Ohr wahrnehmbar gemacht zu werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10003003

Dokumentnummer

NOR12035728

alte Dokumentnummer

N2199114315J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)