Artikel 2
„Audiovisuelles Werk“
Im Sinn dieses Vertrags bedeutet „audiovisuelles Werk“ jedes Werk, das – mit oder ohne begleitenden Ton – aus einer festen Aufeinanderfolge untereinander in Beziehung stehender Bilder besteht, die dazu geeignet sind, für das Auge und, wenn sie von Ton begleitet sind, für das Ohr wahrnehmbar gemacht zu werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10003003
Dokumentnummer
NOR12035728
alte Dokumentnummer
N2199114315J
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