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Artikel 16 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Teilweise Vollziehung

Artikel 16

Liegen der Verurteilung mehrere Handlungen zugrunde, kann die Vollziehung aber nur wegen des auf einzelne Handlungen entfallenden Teiles der Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme erfolgen, so wird das Gericht des Vollstreckungsstaates im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 15 den zu vollziehenden Teil bestimmen, der auf diese Handlungen entfällt.

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