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§ 13 FBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Mitteilungspflichten

§ 13

(1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, die Staatsanwaltschaften, die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, sowie die Notare als Gerichtskommissäre in Verlassenschaftssachen haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung oder Eintragung dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Gewerbebehörde ist verpflichtet, bei den nach § 2 eingetragenen Rechtsträgern das Erlöschen der einzigen oder letzten Gewerbeberechtigung unverzüglich dem Gericht mitzuteilen. Dieser Mitteilungspflicht ist durch Verknüpfung der Daten des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) mit der Datenbank des Firmenbuchs nachzukommen.

ÜR: Art. III, BGBl. I Nr. 10/1997

EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 60/2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40192666

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