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Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1990

Vorbehalte, Erklärungen, etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 3.10.2013 eingearbeitet.

§ 0

Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt – Protokoll

Kurztitel

Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt – Protokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 63/1990

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

27.01.1990

Unterzeichnungsdatum

24.02.1988

Index

29/08 Strafrecht

Langtitel

(Übersetzung)

Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des am 23. September 1971 in Montreal beschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

StF: BGBl. Nr. 63/1990 (NR: GP XVII RV 1040 VV S. 117. BR: AB 3757 S. 521.)

Sprachen

Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 248/1974

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 262/2013)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden am 28. Dezember 1989 bei den Regierungen der Sowjetunion, des Vereinigten Königreiches und der Vereinigten Staaten, sowie bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt; das Protokoll tritt für Österreich gemäß seinem Art. VI Abs. 1 mit 27. Jänner 1990 in Kraft.

Nach Mitteilungen der Regierungen der Sowjetunion, des Vereinigten Königreiches, der Vereinigten Staaten und des Generalsekretärs der ICAO haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert:

Chile, Dänemark (ohne Färöer-Inseln), Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Kuwait, Marshall-Inseln, Mauritius, Peru, Saudi-Arabien, Sowjetunion, Türkei, Ungarn, Vereinigte Arabische Emirate und Weißrußland.

Andorra

Zum Zeitpunkt des Beitritts von Andorra zum Übereinkommen und zum Protokoll hat Andorra keinen Flughafen oder Flugplatz in seinem Hoheitsgebiet, obwohl es Hubschrauberlandeplätze und mehrere Landebereiche für Hubschrauber hat, und keine eingetragenen Luftfahrzeuge.

China

Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Protokoll auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

China hat den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 19. September 2002 auf die Sonderverwaltungsregion Macao ausgedehnt und anlässlich dessen erklärt, dass der abgegebene Vorbehalt zu Art. 14 Abs. 1 auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung findet.

Frankreich

Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde die anläßlich des Beitritts zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt abgegebene Erklärung, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden zu erachten, wiederholt und als anwendbar auf das Protokoll bestätigt.

Niederlande

Die Niederlande erachten sich an die Verpflichtung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit, wie dies im Art. III des Protokolls vorgesehen ist, erst gebunden, nachdem es ein Auslieferungsersuchen des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die strafbare Handlung begangen wurde, erhalten und zurückgewiesen hat.

Ferner haben die Niederlande:

– am 12. Dezember 2005 den Geltungsbereich des Protokolls auf Aruba ausgedehnt und den anlässlich der Ratifikation abgegeben Vorbehalt für das Königreichs in Europa für Aruba bestätigt;

– am 8. Oktober 2010 den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt für das Königreich in Europa zurückgezogen;

– am 8. Oktober 2010 den Geltungsbereich des Protokolls auf den karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.

Syrien

Die Arabische Republik Syrien erachtet sich nicht an Art. 14 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 23. September 1971 gebunden.

Vereinigtes Königreich

Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Protokoll auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Das Vereinigte Königreich hat mit Wirksamkeit vom 14. Februar 1997 den Geltungsbereich des Protokolls auf die Insel Man ausgedehnt.

Nach einer weiteren Mitteilung zufolge hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Protokolls mit Wirksamkeit vom 3. September 2013 auf Jersey ausgedehnt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls -

In der Erwägung, daß widerrechtliche gewalttätige Handlungen, welche die Sicherheit von Personen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, gefährden oder zu gefährden geeignet sind oder eine Gefahr für den sicheren Betrieb dieser Flughäfen darstellen, das Vertrauen der Völker der Welt in die Sicherheit auf diesen Flughäfen untergraben und die sichere und geordnete Durchführung der Zivilluftfahrt für alle Staaten beeinträchtigen,

In der Erwägung, daß solche Handlungen der Völkergemeinschaft Anlaß zu ernster Besorgnis geben und das es zur Abschreckung von solchen Handlungen dringend notwendig ist, geeignete Maßnahmen zur Bestrafung der Täter vorzusehen,

In der Erwägung daß, es notwendig ist, in Ergänzung des am 23. September 1971 in Montreal beschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt *) Bestimmungen anzunehmen, um solchen widerrechtlichen gewalttätigen Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, entgegenzutreten -

Haben folgendes vereinbart:

________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen, etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 3.10.2013 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

10002943

Dokumentnummer

NOR11002966

alte Dokumentnummer

N2199011727H

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