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§ 68 DSt 1990

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 68

Sind Geldbußen oder die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten zwangsweise einzubringen, so ist vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer ein Rückstandsausweis auszufertigen, der einen Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung bildet. Sind sie uneinbringlich, so hat dies der Ausschuß festzustellen.

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