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§ 47 DSt 1990

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 47

Die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde stehen zu:

  1. 1. dem Beschuldigten;
  2. 2. dem Kammeranwalt;
  3. 3. der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Disziplinarrat seinen Sitz hat, jedoch nur bei einem Disziplinarvergehen, durch das Berufspflichten verletzt wurden.

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