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§ 42 DSt 1990

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2024

§ 42.

(1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers, des Kammeranwalts, des Beschuldigten, seines Verteidigers und seiner Vertrauenspersonen sowie der wesentliche Verlauf der Verhandlung, der Spruch des Erkenntnisses und die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände zu entnehmen sein müssen. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR40263842

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