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§ 28 DSt 1990

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2024

§ 28.

(1) Nach Abschluß der Untersuchung hat der Präsident des Disziplinarrats einen Senat zu bestellen, dem der Untersuchungskommissär als Mitglied anzugehören hat. Der Untersuchungskommissär hat dem Senat einen Bericht über das Ergebnis der Erhebungen und einen Entwurf für den zu fassenden Beschluß vorzulegen. Der Senat hat nach Anhörung des Kammeranwalts durch Beschluß zu erkennen, ob Grund zu einer Disziplinarbehandlung des Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt. Bei der Beratung und Abstimmung des Senats darf der Kammeranwalt nicht anwesend sein.

(2) Der Beschluß, daß Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluß), hat unter Angabe der näheren Umstände die Tathandlungen, deren der Beschuldigte verdächtigt wird, anzuführen. Mit dem Einleitungsbeschluss kann der zuständige Senat auch anordnen, dass die gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwaltsanwärter wegen der Beteiligung an demselben Disziplinarvergehen anhängigen Disziplinarverfahren gemeinsam geführt werden. Der Beschluß ist dem Beschuldigten und dem Kammeranwalt zuzustellen. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(2a) Anstelle der Erlassung eines Einleitungsbeschlusses kann der Senat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 27a Abs. 1 und 3 ohne Durchführung eines weiteren Verfahrens eine Disziplinarstrafe durch disziplinarrechtliche Strafverfügung verhängen. § 27a Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden, wobei sich die Höhe des dem Beschuldigten zum Ersatz aufzutragenden Pauschalkostenbeitrags diesfalls auf 500 Euro beläuft. Wird gegen eine solche disziplinarrechtliche Strafverfügung von einer der in § 27a Abs. 6 genannten Parteien binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich ein nicht weiter zu begründender Einspruch erhoben, so tritt die disziplinarrechtliche Strafverfügung samt Kostenausspruch außer Kraft, wobei der Spruch der außer Kraft getretenen disziplinarrechtlichen Strafverfügung als Einleitungsbeschluss gilt und als solcher weiter behandelt wird. Davon sind die Parteien mit der disziplinarrechtlichen Strafverfügung zu informieren. Wird gegen die disziplinarrechtliche Strafverfügung kein Einspruch erhoben oder wird ein solcher entsprechend § 27a Abs. 7 als unzulässig zurückgewiesen, so gilt § 27 Abs. 9.

(3) Der Beschluß, daß kein Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einstellungsbeschluß), ist dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen. Eine Abschrift dieses Beschlusses ist dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln. Der Anzeiger ist nach Rechtskraft von dem Ergebnis zu verständigen.

ÜR: Art. 11 §§ 9 und 12, BGBl. I Nr. 159/2013

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR40263838

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