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§ 6 VSPBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Verschwiegenheitspflicht

§ 6.

(1) Die Mitarbeiter und Organe des Vereins sind, außer gegenüber dem Pflegschafts-, Unterbringungs- und Heimaufenthaltsgericht, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit die Geheimhaltung im Interesse des Betroffenen erforderlich ist. Für mit der Wahrnehmung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung betraute Mitarbeiter gilt § 248 Abs. 2 und 3 ABGB sinngemäß.

(2) Wer entgegen Abs. 1 Tatsachen offenbart oder verwertet und dadurch ein berechtigtes Interesse des Betroffenen verletzt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.

ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006

Schlagworte

Pflegschaftsgericht, Unterbringungsgericht

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002937

Dokumentnummer

NOR40192770

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