§ 40g.
(1) Soweit dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, hat der Abteilungsleiter mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten oder, soweit der Minderjährige entscheidungsfähig ist, mit dessen Einwilligung mit der Schule, dem Kindergarten oder einer anderen Betreuungseinrichtung des Minderjährigen die für dessen weitere Betreuung erforderlichen Rahmenbedingungen zu erörtern und dazu Informationen über dessen Krankheit und Betreuungsbedarf zu erteilen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Einrichtungen dürfen diese Informationen nur zur Betreuung des Minderjährigen verarbeiten und müssen diese, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, spätestens nach Beendigung der Betreuung löschen. Sonstige Aufbewahrungs- und Löschungspflichten bleiben unberührt.
Schlagworte
Aufbewahrungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Gesetzesnummer
10002936
Dokumentnummer
NOR40245900
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