vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 40a UbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Voraussetzungen der Unterbringung

§ 40a.

(1) Im Rahmen der Abklärung des Arztes (§ 8 Abs. 1), ob ein Minderjähriger in anderer Weise ausreichend medizinisch behandelt oder betreut werden kann (§ 8 Abs. 3), kann, soweit dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, auch der Kinder- und Jugendhilfeträger angehört werden.

(2) Der Abteilungsleiter hat im Zuge der Abklärung der Unterbringungsvoraussetzungen den Minderjährigen einschließlich seiner Familie mit seinen Problemen und seinem Lebensraum kennenzulernen; soweit zweckmäßig und verhältnismäßig hat er hierbei den Kinder- und Jugendhilfeträger anzuhören.

Schlagworte

Kinderhilfeträger

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40245894

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte