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§ 39d UbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

§ 39d.

(1) Der Abteilungsleiter hat von der Aufhebung der Unterbringung unverzüglich die vorführende oder die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen, wenn

  1. 1. die Voraussetzungen des § 39c Abs. 4 und 5 vorliegen oder
  2. 2. der Patient der Abteilung eigenmächtig ferngeblieben ist und der Abteilungsleiter die Voraussetzungen des § 3 weiterhin für gegeben erachtet oder
  3. 3. der Patient außerhalb der psychiatrischen Abteilung behandelt wurde, der Abteilungsleiter die Voraussetzungen des § 3 weiterhin für gegeben erachtet und der Patient nicht freiwillig in die psychiatrische Abteilung zurückkehrt.

(2) Der Abteilungsleiter hat in der Verständigung zu begründen, weshalb er annimmt, dass die Voraussetzungen des § 39c Abs. 5 oder des § 3 vorliegen. Nimmt der Abteilungsleiter an, dass die Voraussetzungen des § 39c Abs. 5 oder des § 3 nicht mehr vorliegen, so hat er hievon die Sicherheitsdienststelle zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40245890

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