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§ 35 UbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Medizinische Behandlung

§ 35.

(1) Der Patient darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft behandelt werden. Diese Behandlung, sei sie auch nicht psychiatrischer Art, ist nur insoweit zulässig, als sie zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis steht.

(2) Der Grund und die Bedeutung der medizinischen Behandlung sind, soweit dies möglich und seinem Wohl nicht abträglich ist, dem Patienten, weiters, wenn vorhanden, dem gewählten oder gesetzlichen Vertreter und auf Verlangen des Patientenanwalts auch diesem zu erläutern.

(3) Hält der Arzt den Patienten für nicht entscheidungsfähig, so hat er sich nachweislich um die Beiziehung von Angehörigen, anderen nahestehenden Personen, Vertrauenspersonen und im Umgang mit Menschen in solchen schwierigen Lebenslagen besonders geübten Fachleuten zu bemühen, die den Patienten dabei unterstützen können, seine Entscheidungsfähigkeit zu erlangen. Soweit der Patient aber zu erkennen gibt, dass er mit der beabsichtigten Beiziehung anderer Personen und der Weitergabe von medizinischen Informationen nicht einverstanden ist, hat der Arzt dies zu unterlassen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40245873

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