Artikel 17
Der Umstand, daß eine Entscheidung über das Sorgerecht im ersuchten Staat ergangen oder dort anerkennbar ist, stellt für sich genommen keinen Grund dar, die Rückgabe eines Kindes nach Maßgabe dieses Übereinkommens abzulehnen; die Gerichte oder Verwaltungsbehörden des ersuchten Staates können jedoch bei der Anwendung des Übereinkommens die Entscheidungsgründe berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10002877
Dokumentnummer
NOR12034606
alte Dokumentnummer
N2198821129S
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