Kapitel III
PFLICHTEN DES KÄUFERS
Artikel 53
Der Käufer ist nach Maßgabe des Vertrages und dieses Übereinkommens verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Ware anzunehmen.
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Kapitel III
PFLICHTEN DES KÄUFERS
Artikel 53
Der Käufer ist nach Maßgabe des Vertrages und dieses Übereinkommens verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Ware anzunehmen.
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