vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 24 UN-KaufR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Artikel 24

Für die Zwecke dieses Teils des Übereinkommens „geht“ ein Angebot, eine Annahmeerklärung oder sonstige Willenserklärung dem Empfänger „zu“, wenn sie ihm mündlich gemacht wird oder wenn sie auf anderem Weg ihm persönlich, an seiner Niederlassung oder Postanschrift oder, wenn diese fehlen, an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zugestellt wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)