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Artikel VI JGH-Wien-Auflassung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.12.2007

Artikel VI

Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 93/2007, zu den §§ 4, 5, 6, 7, 8, 27, 29, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 43, 44, 45, 46, 48, 49 und 50, BGBl. Nr. 599/1988)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

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