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§ 9 ABAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

2. Abschnitt

Wechselseitige Anrechenbarkeit der Berufsprüfungen der Rechtsberufe

§ 9

Die Notariats-, die Rechtsanwalts- und die Richteramtsprüfung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wechselseitig anrechenbar.

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